Allgemeine Geschäftsbedingung für Influencer Kooperationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Influencer Kooperationen der TubeBridge GmbH

in der Fassung vom 01.10.2023

§1 Allgemeines

TubeBridge GmbH, Inhaber Mehmet Mih, Neß 1 , 20457 Hamburg, (nachfolgend „Agentur“ oder „TubeBridge“) vermittelt Auftragnehmer an die Kunden für Kooperationen und andere Projekte.

Die zwischen der Agentur TubeBridge und dem Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Tubebridge, selbst dann, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Agentur bleibt jedoch befugt, ihre Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und neue Verträge nur unter Geltung der neuen Bedingungen abzuschließen.

Die aktuelle Fassung der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jederzeit unter www.tubebridge.de/agb-kooperation einsehbar.

§2 Vertragsschluss

Zwischen der Agentur und dem Kunden wird eine Auftragsbestätigung geschlossen, aus der sich die konkreten Einzelheiten des Auftrags ergeben. Es gelten ausschließlich diejenigen Leistungs- und Preisangaben, die von TubeBridge in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) ausdrücklich erklärt wurden. Der Kunde kann die Auftragsbestätigung durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) annehmen.

Der Kunde darf den von TubeBridge Auftragnehmern auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt.

§3 Aufgaben und Pflichten

Die Agentur vermittelt Auftragnehmer für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Auftragnehmer können insbesondere, je nach Kundenwunsch Influencer o.ä. sein. Die Abrechnung und Beauftragung der Auftragnehmer erfolgt über die Agentur. Der genaue Vertragsinhalt der von der Agentur TubeBridge bzw. den Auftragnehmern geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung.

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Auftragnehmer konkret über den von ihm gewünschten Tätigkeitsumfang informiert werden; regelmäßig erfolgt dies durch ein Briefing, das vom Kunden verfasst werden muss. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die Auftragnehmer Arbeitsausrüstungen erhalten, wenn dies für den Kunden für die Durchführung der Aufträge von Bedeutung ist.

Außerhalb der Schulungen und dem konkreten Projektauftrag sowie den Terminen, sind die dem Kunden vermittelten Auftragnehmer in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei.

TubeBridge übernimmt für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Auftragnehmers beim Kunden und Publikum keine Gewähr.

Die Auftragnehmer sind nur zur Wahrnehmung von üblicherweise mit den aus der Buchungsanfrage ersichtlichen Arbeiten verpflichtet. Dies erfolgt in der Regel in Verbindung mit der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen. Weitergehende und / oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die Auftragnehmer nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persönlichkeitssphäre der Auftragnehmer beeinträchtigen. Ebenfalls sind die Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten, kann der Auftragnehmer diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Dem Kunden ist es untersagt, mit gebuchten Influencern während der Kooperation Buchungsänderungen oder -Ergänzungen, ohne vorherige Zustimmung von TubeBridge, zu beschließen. Etwaig durchgeführte Buchungsänderungen berühren die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer nicht.

§4 Vergütung

Die Agenturvergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Gegenstand der Berechnung ist die Gage der/des beauftragten Influencers, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten, sowie entstandene Reisekosten. TubeBridge ist berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer eine Agenturprovision in Höhe von 20% der Gage zzgl. BuyOuts zu verlangen. Die Gesamtsumme versteht sich inklusive der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Die Agentur TubeBridge ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.

Für den Fall, dass eine angeforderte Anzahlung / Vorkasse nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist TubeBridge berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadenersatzanspruch zu. TubeBridge behält den Anspruch auf die Anzahlung für die entstandenen Aufwendungen und die Buchung des Auftragnehmers, es sei denn, der Kunde weist nach, dass TubeBridge kein entsprechender Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

§5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. TubeBridge steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Stornierungsrecht (§ 6), ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu.

§6 Projektausfall / Stornierung eines Einsatzes

Der Kunde bleibt bei einem von ihm zu vertretenden Projektausfall zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projektes ohne Verschulden von TubeBridge oder dem Auftragnehmer selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn, der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt.

Falls ein Auftragnehmer aus Krankheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfällt, entfällt die Pflicht von TubeBridge zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit es TubeBridge trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. TubeBridge wird den Kunden über den Ausfall unverzüglich in Kenntnis setzen.

Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden bis zu 2 Wochen vor Projektbeginn, fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 30 % der zuvor vereinbarten Gesamtsumme an. Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden bei weniger als 2 Wochen vor Projektbeginn, fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 50 % der zuvor vereinbarten Kosten an. Die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt explizit vorbehalten.

§7 Zurückweisung eines Auftragnehmers

Im Falle der Zurückweisung eines Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, TubeBridge die entsprechenden Beweggründe hierfür unverzüglich in Textform (E-Mail) mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden (z. B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Leistung zu bezahlen.

Unterlässt der Kunde diese Begründung oder würden die Beweggründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß „§ 6. Stornierung eines Einsatzes” und wird mit 50 % der gesamten Auftragssumme berechnet.

Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, bei TubeBridge ersatzweise einen anderen Auftragnehmer zu buchen. TubeBridge ist zur Vermittlung eines gleichwertigen Auftragnehmers jedoch nur dann verpflichtet, wenn der zunächst vermittelte Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.

Unterlässt der Kunde die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die TubeBridge aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.

§8 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält während der Kooperation das einfache Recht, die Posts des Auftragnehmers auf seiner Webseite und über eigene Social Media Kanäle zu re-posten.
Die Gestattung gilt für folgende Zwecke: Darstellung der Aktivität des Influencers für den Werbetreibenden und dessen Marke(n). Eine inhaltliche Veränderung der Posts ist nicht
gestattet. 
Jede inhaltliche über die Kooperation zeitlich darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch TubeBridge und gegebenenfalls gesonderten Vergütung.
Das Nutzungsrecht ist aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung der Nutzungsrechtseinräumung lässt das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt.

§9 Haftung und sonstige Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, TubeBridge alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Haftung des Kunden, auch gegenüber den Auftragnehmern, die gesetzlichen Regelungen.

§10 Haftung

TubeBridge schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Auftragnehmer. Kann die Haftung von TubeBridge nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen werden, gilt dies auch für ihre Erfüllungsgehilfen.

§11 Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, Reklamationen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Leistungserbringung, in Schriftform gegenüber TubeBridge anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt.

§ 12 Referenzvereinbarung

Der Kunde willigt ein, in der Referenzliste von TubeBridge namentlich (inkl. Logo) erwähnt zu werden.

§13 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Sollten einzelne Punkte oder Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Punkte davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Vorschrift tritt die gesetzliche Vorschrift ein. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform (E-Mail) und dürfen auf Seiten der Parteien nur durch die jeweilige Geschäftsführung zugesagt werden.

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Hamburg.